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Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte immer ab der ersten Stunde
Viele Tarifverträge und auch Betriebsvereinbarungen sehen vor, dass Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte erst dann gezahlt werden, wenn die Arbeitszeit über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitkräften hinausgeht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Gestaltung in der Vergangenheit für zulässig gehalten. Nun hat es seine Rechtsprechung geändert und diese Regelungen wegen einer unzulässigen Diskriminierung von Teilzeitkräften für unwirksam erklärt (BAG vom 19. Dezember 2018, 10 AZR 231/18).