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Kündigung in der Probezeit: Augen auf bei der Vertragsgestaltung!
In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Davon kann durch Tarifvertrag und Individualvertrag abgewichen werden. Aber welche Regelung gilt, wenn Tarif- und Arbeitsvertrag unterschiedliche Kündigungsfristen während der Probezeit vorsehen und der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist? Mit dieser Frage befasste sich Ende vergangener Woche das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15). » Lesen Sie mehr