Nur bedingt geeignet für die Hotelbranche
Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) die teilweise Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen. Während nur noch wenige Unternehmen von der weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht profitieren dürften, sind aus Sicht von Gläubigern im Hinblick auf die Fortführung der Geschäftsbeziehungen mit kriselnden Schuldnern die größtenteils wieder auflebenden Insolvenzanfechtungsrisiken zu beachten.
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