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BAG lässt Umfang des Anspruchs auf E-Mail-Kopien aus DSGVO offen
In einer lang erwarteten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 27. April 2021 (2 AZR 342/20) den Antrag eines ausgeschiedenen Mitarbeiters gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Überlassung einer Kopie von E-Mails abgelehnt. Dieser hatte vom beklagten Unternehmen unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt, ihm eine Kopie der gesamten E-Mail-Korrespondenz zu überlassen, die er selbst geführt hat oder in der er namentlich genannt wurde.
Das BAG verneinte eine solche Verpflichtung. Dies lag allerdings lediglich an einem nicht hinreichend konkreten Klagantrag. Ob und welchem Umfang die Erteilung von E-Mail-Kopien Gegenstand des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO sein können, ließ das Gericht offen.