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Gesetz zum autonomen Fahren – Haftung, Datenschutz und Co. – Update für Hersteller
Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem vom Bundestag am 20. Mai 2021 verabschiedeten „Gesetz zum autonomen Fahren“ (BT-Drucksache 19/27439) zugestimmt[1] und damit die Voraussetzungen für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion geschaffen.
Das Gesetz ermöglicht den bundesweiten Regelbetrieb von führerlosen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr in festgelegten Betriebsbereichenentsprechend der Stufe 4 der Kategorisierung der Society of Automotive Engineers (SAE).[2] Es knüpft nahtlos an das am 21. Juni 2017 in Kraft getretene „Gesetz zum automatisierten Fahren“ an, welches den Einsatz hochautomatisierter Kraftfahrzeuge entsprechend der Stufe 3 regelt.[3]
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die neuen Einsatzmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, die technischen Voraussetzungen, die Pflichten der Beteiligten, das Haftungsrecht sowie datenschutzrechtliche Aspekte.