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Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten – BAG legt EuGH vor
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bittet den Europäischen Gerichtshof (EuGH) per Beschluss vom 27. April 2021 (9 AZR 383/19 (A)) um Klärung zweier Fragen zum Komplex des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Zentral ist dabei die Frage, in welchem Verhältnis das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht, wenn es um die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten von seinem Posten geht. Das Verfahren zeigt exemplarisch, wie eng Arbeits- und Datenschutzrecht miteinander verwoben sind und wie wichtig es ist, vor der Besetzung der Position des Datenschutzbeauftragten die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen in den Blick zu nehmen.