Home-Office ist kein milderes Mittel bei betriebsbedingter Änderungskündigung
Mit einer kontroversen Entscheidung über eine betriebsbedingte Änderungskündigung sorgte das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin im vergangenen Jahr bundesweit für Aufsehen. Das Gericht war der Auffassung, die Arbeitgeberin hätte ihrer Arbeitnehmerin vorrangig eine Tätigkeit aus dem Home-Office als milderes Mittel gegenüber einer örtlichen Versetzung anbieten müssen (ArbG Berlin, Urteil vom 10. August 2020, Az. 19 Ca 13189/19). Die angebotene Versetzung von Berlin nach Wuppertal sei nach Ansicht des ArbG Berlin im Vergleich zur Tätigkeit aus dem Home-Office „aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich“. In der Folge erklärte das ArbG Berlin die Änderungskündigung für unwirksam.
Mit dieser Entscheidung schaffte das ArbG Berlin erhebliche Rechtsunsicherheit. Fortan konnten sich Arbeitgeber nämlich nicht mehr sicher sein, ob Arbeitnehmern (etwa im Falle einer Standortverlagerung) statt einer örtlichen Versetzung nunmehr vorrangig eine Tätigkeit aus dem Home-Office angeboten werden müsste. » Lesen Sie mehr