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Kirchliche Arbeitgeber müssen bisherige Einstellungs- und Beendigungspraxis ändern
Kirchliche Arbeitgeber müssen zwingend ihre bisherige Einstellungs- und Beendigungspraxis überprüfen. Hierzu gehört nicht nur die ggf. erforderliche Überarbeitung von Arbeitsverträgen, sondern auch von Stellenanzeigen. Ausgangspunkt hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 20. Februar 2019 (2 AZR 746/14), mit welchem dieses eine Kündigung eines bei einem kirchlichen Träger (Krankenhaus) beschäftigten Chefarzt aufgrund einer Wiederheirat für unwirksam erklärt hat (vgl. Erstveröffentlichung auf https://efarbeitsrecht.net/kirchliche-arbeitgeber/).