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Providerhaftung: BGH legt auch „uploaded“ vor
Erst eine Woche ist es her, dass der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Vorabentscheidungsfragen zur Haftung der Videoplattform YouTube vorgelegt hat. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, wen die Verantwortung für rechtswidrig auf die Plattform hochgeladene Inhalte trifft – nur den Uploader oder auch den Service Provider? Das gleiche Thema hat die Karlsruher Richter nun erneut beschäftigt; und wieder sehen sie sich zur Vorlage in Luxemburg veranlasst (Beschl. v. 20. September 2018, Az.: I ZR 53/17 – uploaded).
Man mag sich fragen, wofür es eines zweiten Vorabentscheidungsverfahrens bedarf. Doch die Antwort liegt auf der Hand: Plattform ist nicht gleich Plattform und Service ist nicht gleich Service. Da Richterrecht sich stets fallbezogen entwickelt, ist es von großer Wichtigkeit, dass der EuGH seine Sicht auf eine so wichtige Frage wie die Haftung von Service Providern anhand unterschiedlicher Fallkonstellationen prüfen und sich erklären kann.
Im Übrigen treibt dieses Thema aktuell auch den europäischen Gesetzgeber intensiv um. Im Rahmen der derzeit im Gesetzgebungsprozess befindlichen Urheberrechtsreform mühen sich Kommission, Parlament und Rat um eine entsprechende Regulierung. Der hier relevante Artikel 13 des Entwurfs zählt zu den umstrittensten Normen des Gesetzesvorhabens überhaupt (vgl. hierzu unser Video und unseren Blog). » Lesen Sie mehr