In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats des Einsatzbetriebs beim Einsatz von Fremdpersonal auf Basis eines Werkvertrags erneut verneint (Beschluss vom 8. November 2016 – 1 ABR 57/14). Eine Einstellung von Fremdpersonal, die das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG auslösen würde, setzt eine Eingliederung des Fremdpersonals in die betriebliche Arbeitsorganisation voraus, d.h. der Arbeitgeber muss das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehaben und die Entscheidung über den Einsatz des Fremdpersonals nach Inhalt, Ort und Zeit treffen. Dass bestimmte Personen im Betrieb tätig werden und ihre Leistung nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder im Werkvertrag detailliert beschrieben wurde, begründet für sich noch keine solche Eingliederung. Daran wird auch die AÜG-Reform, die am 1. April 2017 in Kraft tritt, nichts ändern. Doch aufgepasst: In anderen Punkten werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in gewissem Umfang durch die Reform gestärkt. » Lesen Sie mehr