Beim 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war die Entscheidung des LAG Düsseldorf anhängig, bei der es zentral um die Frage ging, ob Unternehmen Kartellgeldbußen auf Geschäftsführer abwälzen dürfen (BAG v. 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15).
Im konkreten Fall war der Beklagte langjähriges Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands eines Konzernunternehmens. Seit Gründung des Unternehmens (der Klägerin) war er bis Herbst 2009 dort (Mit-)Geschäftsführer. Anschließend war er als Arbeitnehmer bei der Konzernmutter des Unternehmens (der Klägerin) tätig.
Wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) verhängte das Bundeskartellamt gegen das Unternehmen (die Klägerin) Geldbußen in Höhe von EUR 191 Mio. Neben dem Ersatz der von ihr bezahlten Geldbußen macht das Unternehmen (die Klägerin) die Zahlung eines weiteren Betrags von EUR 100 Mio. als Schadenersatz geltend und verlangt zudem die Feststellung einer darüberhinausgehenden Schadenersatzpflicht des Beklagten. » Lesen Sie mehr