In seinem Urteil vom 2. Juli 2020 zur Frage der Erforderlichkeit der Kennzeichnung von Influencer-Beiträgen auf Instagram als Werbung hat das HansOLG Hamburg Kriterien genannt, aus denen sich die Offensichtlichkeit von Werbung ergebe, womit eine Kennzeichnung nach § 5a Abs. 6 UWG nicht erforderlich sei. Das Gericht traut dabei den Verbrauchern deutlich mehr zu als noch andere erst- und zweitinstanzliche Gerichte in der Vergangenheit. Da die Frage jedoch umstritten ist, hat das HansOLG Hamburg die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. » Lesen Sie mehr