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Bewerbungen schwerbehinderter Menschen – Neues vom BAG
Die Teilhabe am Erwerbsleben von Menschen mit einer Behinderung ist eine Selbstverständlichkeit. Arbeitgeber müssen auf 5 % ihrer Arbeitsplätze (Ausnahmen gelten für Kleinbetriebe) Menschen mit einer schweren Behinderung oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen (vgl. § 154 SGB IX).
Im Bewerbungsverfahren gelten gegenüber solchen Bewerbern für alle Arbeitgeber besondere Pflichten (vgl. § 164 SGB IX). Wegen der Vorbildfunktion des öffentlichen Dienstes treffen öffentliche Arbeitgeber darüber hinaus zusätzliche Pflichten bei der Stellenbesetzung (vgl. § 165 SGB IX).
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 8 AZR 315/18, Pressemitteilung Nr. 23/19) diesen Pflichtenkreis konkretisiert und zum Begriff „öffentlicher Arbeitgeber“ Stellung genommen.