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BGH stärkt Anspruch auf Drittauskunft bei Rechtsverletzungen im Internet
Rechteinhaber sind nicht selten mit dem Problem konfrontiert, dass sie zwar die Verletzung ihrer (Urheber-)Rechte nachweisen, nicht aber die Identität des Verletzers herausfinden können. Für diese Fälle hält das Urheberrecht seit 2008 einen sogenannten Drittauskunftsanspruch bereit. Dieser richtet sich unter anderem gegen den Internet-Provider und dessen Kenntnis, wer hinter einer dynamischen IP-Adresse steckt. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer unlängst ergangenen Entscheidung die Durchsetzung dieses Anspruchs gestärkt (Urteil vom 21. September 2017, Az.: I ZR 58/16). Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Verfahrens verpflichtet, die Löschung der von ihm erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen. » Lesen Sie mehr