In der vergangenen Woche hat der EuGH eine höchst interessante Entscheidung betreffend das Live Streaming von Sportevents im Internet gefällt. Zur Disposition stand der Schutz, den Sendeunternehmen jenseits der Frage, ob die Übertragung selbst urheberrechtlichen Schutz genießt, für sich beanspruchen können, mithin also das Leistungsschutzrecht des Senders. Die neunte Kammer des Gerichtshofs entschied, dass dieser Leistungsschutz über die Definition des öffentlichen Zugänglichmachens in Art. 3 Abs. 2 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29 hinausgehen kann. Insoweit bestehe keine Vollharmonisierung des Urheberrechts und urheberrechtsverwandter Rechte. Nach nationalem Recht könne die Bereitstellung eines Live Streams durch Dritte daher untersagt werden (EuGH, Urt. v. 26. März 2015, Rs. C-279/13 – C More Entertainment vs. Sandberg). » Lesen Sie mehr