Immobilienwirtschaftsrecht / München | |
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Achtung Vermieter! Haftungsfalle bei Mietverträgen über noch nicht errichtete Gebäude
Beim Abschluss eines Mietvertrages über ein noch nicht errichtetes Gebäude droht dem Vermieter – gestützt durch die ständige Rechtsprechung des BGH – eine nicht zu unterschätzende Haftungsfalle. Die Gefährdungshaftung des § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB, wonach der Vermieter für einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel im Sinne des § 536 BGB verschuldensunabhängig haftet, greift danach auch in jenen Fällen, welche als „Vermietung vom Reißbrett“ oder als Sonderfall des „noch nicht errichteten Gebäudes“ bekannt sind. » Lesen Sie mehr