
Immobilienwirtschaftsrecht, Hotelrecht / Frankfurt | |
E-Mail: | marc.werner@hoganlovells.com |
Telefon: | +49 69 962 36 251 |
» zur Autorenseite |

Immobilienrecht / München | |
E-Mail: | antonia.degen@hoganlovells.com |
Telefon: | +49 89 290 12 0 |
» zur Autorenseite |
Betriebsschließung wegen Covid-19 – Reichweite des Deckungsschutzes der Versicherung
Ein vorläufiges Update
Viele Versicherer bieten für Hotel- und Gastronomiebetriebe Betriebsschließungsversicherungen an. Sie versprechen Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die durch behördliche Anordnungen infolge des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten oder der Verbreitung eines Krankheitserregers nach dem Infektionsschutzgesetz entstehen. Erfasst sind dabei typischerweise Schäden aufgrund von Desinfektionsmaßnahmen, Tätigkeitsverboten für Beschäftigte und der Anordnung der Schließung des Betriebs. Anders als normalerweise Betriebsunterbrechungsversicherungen, die den Ertragsausfall aufgrund eines Sachschadens (z.B. infolge eines Brandes) abdecken, könnte eine Haftung der Betriebsschließungsversicherung daher in Betracht kommen, wenn gegenüber einem Betrieb behördliche Maßnahmen aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus ergehen. Die Termini werden hierbei jedoch nicht einheitlich verwendet. Es kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen an.