Bestimmte stromkostenintensive Unternehmen können über die sog. besondere Ausgleichsregelung von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage teilweise befreit werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Die im Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 vereinbarte Senkung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 könnte daher für manche Unternehmen den ungewollten Effekt bewirken, aus dem Anwendungsbereich der besonderen Ausgleichsregelung auszuscheiden. » Lesen Sie mehr