Am vergangenen Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das permanente Aufzeichnen des Verkehrsgeschehens mittels einer Videokamera im Auto („Dashcam“) zwar datenschutzwidrig ist, gleichwohl aber im Einzelfall als Beweismittel in einem Gerichtsprozess verwendet werden kann (Urt. v. 15. Mai 2018, Az.: VI ZR 233/17). Die Karlsruher Richter weichen mit ihrem Votum damit von den Einschätzungen der Vorinstanzen ab (vgl. AG Magdeburg, Urt. v. 19. Dezember 2016, Az.: 104 C 630/15; LG Magdeburg, Urt. v. 5. Mai 2017, Az.: 1 S 15/17). Diese hatten die Aufzeichnungen als Beweismittel zurückgewiesen. Die Pressemitteilung zu der Revisionsentscheidung können Sie hier abrufen. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht im Volltext veröffentlicht.
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