Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die Mietbürgschaft als Sicherheit den Vermieter bei nachträglichen Änderungen des Mietvertrages oder bei Inanspruchnahme während der Mietlaufzeit ausreichend absichert und wie rechtliche Fallstricke in diesem Zusammenhang vermieden werden können.
Haftung für zukünftige Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag
Eine Bürgschaft kann auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten übernommen werden, wenn die zu sichernde Verbindlichkeit bestimmbar ist und sich in den Rahmen des vereinbarten Bürgschaftsrisikos einfügt. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen eines Mietvertrages erst nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages begründet werden, haftet der Bürge aber nur dann, wenn dieses Haftungsrisiko dem Mietvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages immanent gewesen ist. » Lesen Sie mehr