Das LG München I hat mit Urteil vom 07. September 2020 entschieden, dass ein über die Luft ausgebrachtes Desinfektionsmittel nicht als zu 99,99 % bakterien- und virenschützend beworben werden darf. Nach Auffassung des Gerichts sei die Aussage des Herstellers, das Desinfektionsmittel, welches in der Luft vernebelt wird, entferne 99,99% der schädlichen Viren und Bakterien in der Luft und von Oberflächen, irreführend. In seiner Entscheidung betonte das Gericht insbesondere die Wichtigkeit wissenschaftlich nachgewiesener und zutreffender Aussagen zu Hygieneprodukten in Zeiten der Corona-Pandemie.
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