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OLG Stuttgart: Unlauterkeit bei englischsprachiger Angabe von Textilkomponenten
Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (2 U 55/18) hat das OLG Stuttgart klargestellt, dass Komponenten eines Textilerzeugnisses nach der Verordnung Nr. 1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung, nachfolgend „TextilKennzVO“) in deutscher Sprache anzugeben sind. Die Verwendung von englischsprachigen Begriffen, die keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben (hier „SHELL“ für die Außenhaut und „INSERT“ für den Einsatz einer Laufmütze), verstoße gegen Art. 16 TextilKennzVO und sei unlauter nach § 5a UWG. » Lesen Sie mehr