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BGH: NDR muss nicht pro-aktiv YouTube-Videos Dritter überprüfen
Fernsehsender haften nicht für Beiträge, die Dritte in sozialen Medien Beiträge einstellen, auch wenn der Beitrag ursprünglich von dem Sender stammt, dieser seiner richterlich festgestellten Unterlassungspflicht jedoch in hinreichender Weise nachgekommen ist. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Betroffen war eine Sendung des Norddeutschen Rundfunks (NDR), welche das Landgericht Hannover per Beschluss vom 11. April 2017 verboten hatte. Gleichwohl tauchte die Sendung später bei YouTubeauf. Der BGH sieht den NDR, wie nun veröffentlicht wurde, hier aber nicht in der Haftung (Beschluss vom 12. Juli 2018, Az.: I ZB 86/17). » Lesen Sie mehr