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Schutzimpfungen am Arbeitsplatz – Checkliste zur Organisation der Impfungen
Um die öffentlich etablierten Impfzentren zu entlasten und die vom Bund organisierte Impfkampagne voranzutreiben, bereitet sich eine wachsende Zahl an Unternehmen auf die Planung von Impfungen ihrer Mitarbeiter/innen im Betrieb vor. Die Möglichkeit hierzu wäre durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Anspruch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 („CoronaImpfV“) grundsätzlich eröffnet. Danach darf dieImpfleistungnachder CoronaImpfV durch „beauftragte“ Fachärzte*innen für Arbeitsmedizin und Ärzte/innen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebsärzte) erfolgen, „die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert gelten“. Eine Arztpraxis oder ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin gilt dabei als beauftragt, sobald ihnen vom die Verteilung im Monopol organisierenden Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Eine derartige Beauftragung der Betriebsärzte wird von vielen Seiten öffentlich gefordert, ist jedoch bisher noch nicht erfolgt (Stand: 8. April 2021).
Bei der Planung von Impfangeboten der Mitarbeiter/innen im Betrieb stellen sich jedoch eine Vielzahl praktischer, organisatorischer und rechtlicher Fragen, die der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin frühzeitig prüfen, klären und ggf. vertraglich unter Einbezug Dritter absichern sollte.