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Neue BGH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Verfall von Marken
Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG tritt die Löschungsreife einer Marke wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag ihrer Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt worden ist. Nach bisheriger std. Rspr. war bei der Berechnung des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung auch der Zeitraum zwischen Klageerhebung gem. § 55 Abs. 1 MarkenG und letzter mündlicher Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen. Des Weiteren oblag die primäre Darlegungs- und Beweislast für die Nichtbenutzung der streitgegenständlichen Marke bisher der Klagepartei. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben (BGH, Urteil vom 14.01.2021 – I ZR 40/20). » Lesen Sie mehr