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Pandemiebedingte Betriebsschließung – Leistungspflichten der Versicherer
Die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2021 (40 O 53/20) entschieden, dass ein Versicherer zur Leistung einer Entschädigung im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz auch für den neuen Erreger des SARS-CoV2 verpflichtet ist, obwohl die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Einstandspflicht auf das Auftreten einzelner, im Infektionsschutzgesetz genannter Krankheiten beschränken. Diese Klausel hält die 10. Kammer für unangemessen benachteiligend und ohne entsprechende Aufklärung selbst gegenüber einem Kaufmann gemäß § 307 BGB für unwirksam.