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„Schrems II“ und die Auswirkungen auf den Beschäftigtendatenschutz
Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der EU/ des EWR bedarf einer besonderen rechtlichen Absicherung. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA konnten sich Unternehmen dazu bislang auf eine Zertifizierung nach dem „EU/US Privacy Shield“ des Datenempfängers stützen. Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 16. Juli 2020 (C-311/18, „Schrems II“) diesen Mechanismus für unwirksam erklärt. Dies kann auch Auswirkungen auf die Übermittlung von Beschäftigtendaten haben.