Sowohl Arbeitnehmer (AN) als auch Arbeitgeber (AG) sollten bei der Formulierung ihres Elternteilzeitverlangens sowie – der AG – bei der Ablehnung eines solchen Antrags besonders vorsichtig sein, wie sich aus einem neuen Urteil (BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 435/18) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergibt, das vor wenigen Tagen veröffentlicht wurde. Der AG darf sich zur Ablehnung des Teilzeitverlangens im Gerichtsverfahren nur auf solche Gründe berufen, die er bereits im Ablehnungsschreiben genannt hat. Andersrum kann der AN nach Antragstellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr einseitig ändern, wenn es ihm – was der Regelfall sein dürfte – gerade auf die konkrete Verteilung der Arbeitszeit ankam.
Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wird dieses Urteil auch in Zukunft von großer Relevanz sein. Die hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insb. § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG) gelten weiterhin.
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