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Arbeitszeitbetrug mit Billigung des Vorgesetzten: Fristlose Kündigung wirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers zu befassen, der in Abstimmung mit seinem Vorgesetzten und der Personalreferentin über mehrere Jahre hinweg dem Arbeitgeber gegenüber mehr Überstunden angab als er tatsächlich erbrachte (vgl. BAG v. 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18). Diese Vorgehensweise sollte als „finanzieller Ausgleich“ für – aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht – nicht mehr gewährte Erschwerniszuschläge gelten.
Die Erfurter Richter entschieden, dass die vorsätzliche falsche Angabe von Überstunden die außerordentliche Kündigung rechtfertige. Dass das Vorgehen mit dem Vorgesetzten und der Personalreferentin abgestimmt war, entlaste den Mitarbeiter nicht. Das BAG sah das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber erst Recht als zerstört an, da gerade das Zusammenwirken der Beteiligten die Aufdeckung der falschen Angaben zusätzlich erschwert habe. Damit bleibt das BAG seiner Linie treu, nach der jede Form von Arbeitszeitbetrug eine (außerordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. » Lesen Sie mehr