
Arbeitsrecht / Frankfurt | |
E-Mail: | sabrina.gaebeler@hoganlovells.com |
Telefon: | +49 69 962 36 0 |
» zur Autorenseite |
Für eine AGG-widrige Benachteiligung muss „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ bestehen
Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes setzt voraus, dass Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund für die Benachteiligung ursächlich war. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 26. Januar 2017 (Az. 8 AZR 736/15). In dem vom BAG entschiedenen Fall war mit zahlreichen Teilzeitkräften eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart worden. Nur der schwerbehinderte Kläger und ein weiterer Mitarbeiter wurden von dieser Vertragsänderung ausgenommen. Der Kläger, der schon länger eine Aufstockung seiner Arbeitszeit begehrte, sah darin eine Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Schwerbehinderung und verlangte Schadensersatz vom Arbeitgeber. Das BAG beschied jedoch, dass die Annahme einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes voraussetzt, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer Indizien aufzeigen kann, die einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) „überwiegend wahrscheinlich“ machen. » Lesen Sie mehr