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OLG Jena: Verletzung des Urheberrechts bei einer Wahlkampfveranstaltung
Stellt das Abspielen von Liedern bei einer Wahlkampfveranstaltung – ohne die vorherige Zustimmung der Urheber – eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes dar? Das Oberlandesgericht Jena hat diese Frage in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bejaht. Voraussetzung ist, dass das Werk in einen für den Künstler nachteiligen Zusammenhang gestellt wird, der geeignet ist, den Ruf oder das Ansehen des Künstlers zu gefährden. Hierbei genügt das Abspielen unmittelbar nach einer Rede (Urt. v. 22.04.2015 – Az.: 2 U 738/14).