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BGH entscheidet über Reichweite der Störerpflichten im Internet
In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshof konkretisiert dieser erneut die Grundsätze der Störerhaftung im Internet: Ein Störer kann demnach nicht nur auf Beseitigung von unwahren Tatsachenbehauptungen auf der eigenen Website in Anspruch genommen werden. Wurde die Behauptung von Dritten übernommen und ist sie auf der Website des Dritten noch einsehbar, so ist der Störer verpflichtet, aktiv darauf hinzuwirken, dass rechtswidrig aufgestellte Behauptungen auch auf der Seite des Dritter gelöscht wird. Voraussetzung ist, dass die beanstandete Tatsachenbehauptung nachweislich falsch ist und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen zur Beseitigung geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (BGH, Urt. v. 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14). » Lesen Sie mehr